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BVerwG, 10.06.1970 - IV B 203.69 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer Baugenehmigung - Baurechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens im Außenbereich
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 08.05.1968 - II-E-61/67
- VGH Hessen, 04.09.1969 - IV OE 52/68
- VGH Hessen, 05.09.1969 - IV OE 52/68
- BVerwG, 10.06.1970 - IV B 203.69
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68
Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich
Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - IV B 203.69
Daß eine Unterstellhütte und ein Geräteabstellraum im Außenbereich in ihrem Umfang, in ihrer konkreten Zweckbestimmung und ihrer Einrichtung auf das beschränkt bleiben müssen, was sich an unabweisbaren Bedürfnissen aus ihrem zulässigen Nutzungszweck ergibt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (MDR 1970, 264) ausgesprochen, nachdem bereits früher im Beschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG IV B 180.66 - (Buchholz BVerwG, 406.11 § 35 BBauG Nr. 45) dargetan worden war, daß die Privilegierung von Bauten im Sinn von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG auf die Befriedigung der schlechthin unerläßlichen Bedürfnisse der mit ihnen verbundenen Betätigung beschränkt bleiben muß. - BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69
Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde
Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - IV B 203.69
Auch wenn die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG am Baugenehmigungsverfahren beteiligte Gemeinde gegen die Erteilung der Baugenehmigung keine Einwendungen erhebt, ist die Baugenehmigungsbehörde berechtigt und verpflichtet, im Baugenehmigungsverfahren die Zulässigkeit von Bauvorhaben zu verneinen, wenn sie der in § 29 ff. BBauG gesetzlich geregelten Ordnung der baulichen Nutzung in diesen Fällen widersprechen (vgl. insbesondere den Beschluß vom 16. Dezember 1969 - BVerwG IV B 121.69 - [DÖV 1970, 349]). - BVerwG, 17.07.1967 - IV B 180.66
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Jagdhütte im Außenbereich
Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - IV B 203.69
Daß eine Unterstellhütte und ein Geräteabstellraum im Außenbereich in ihrem Umfang, in ihrer konkreten Zweckbestimmung und ihrer Einrichtung auf das beschränkt bleiben müssen, was sich an unabweisbaren Bedürfnissen aus ihrem zulässigen Nutzungszweck ergibt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (MDR 1970, 264) ausgesprochen, nachdem bereits früher im Beschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG IV B 180.66 - (Buchholz BVerwG, 406.11 § 35 BBauG Nr. 45) dargetan worden war, daß die Privilegierung von Bauten im Sinn von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG auf die Befriedigung der schlechthin unerläßlichen Bedürfnisse der mit ihnen verbundenen Betätigung beschränkt bleiben muß. - BVerwG, 30.05.1968 - IV B 175.67
Splittersiedlung im Zonenrandgebiet - Zweck des § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz …
Auszug aus BVerwG, 10.06.1970 - IV B 203.69
Rechtsgrundsätzlich entschieden ist auch, daß der Außenbereich nicht nur von einer Bebauung freigehalten werden soll, die nach der Art ihrer Ausführung baugestalterischen Bedenken begegnet, sondern sich sein Schutz auch darauf erstreckt, daß er von einer im Gegensatz zu der natürlichen Bestimmung des Bodens und seiner Nutzung stehenden Bebauung, auch wenn sie im Einzelfall aus baugestalterischer Sicht keinen Bedenken begegnet, freigehalten werden soll (vgl. Beschluß vom 30. Mai 1968 - BVerwG IV B 175.67 - [Buchholz BVerwG, 406.11 § 35 BBauG Nr. 67]).
- BVerwG, 09.01.1984 - 4 B 127.83
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Eine positive Beurteilung der Gemeinde bindet darüber hinaus die Baugenehmigungsbehörde nicht (Beschl. vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 4 = DÖV 1970, 349 und Beschl. vom 10. Juni 1970 - BVerwG 4 B 203.69 -).